Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GLA Consulting

A. Allgemeine Grundlagen und Begriffsbestimmungen

1. Präambel und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der GLA Consulting regeln die gesamte Geschäftsbeziehung und die spezifischen Leistungen (im Folgenden „Leistungen") zwischen der GLA Consulting (im Folgenden „Auftragnehmer") und ihren Unternehmenskunden (im Folgenden „Kunde"). Sie stellen die übergeordnete und verbindliche Grundlage für alle vertraglichen Vereinbarungen dar und geben den vereinbarten Vertragsinhalt in einer aussagekräftigen und ausführlichen Form wieder. Die AGB definieren Abläufe, erläutern Begriffe und legen die Rahmenbedingungen zur Vermeidung von Unklarheiten fest. Die hierin beschriebenen Rechte und Pflichten des Kunden und des Auftragnehmers entsprechen der kompakt vereinbarten Fassung.

2. Begriffsbestimmungen (rein erläuternd zur besseren Verständlichkeit)

Angebot/Leistungsschein: Hierunter fallen alle Dokumente, die in schriftlicher Form (digital oder auf Papier) die konkreten Details der Zusammenarbeit festlegen. Dazu gehören die Beschreibung der zu erbringenden Leistungen, der Umfang, die vereinbarte Laufzeit, die Höhe der Vergütung sowie projektspezifische Parameter wie definierte Zielgruppen oder Plattformen.

Arbeitsergebnisse/Leistungen: Dies umfasst sämtliche finalen Resultate, die der Auftragnehmer im Rahmen des Vertragsverhältnisses erarbeitet und dem Kunden übermittelt. Beispiele sind Konzepte, strategische Entwürfe, graphische Designs, der eigentliche Programmiercode, Kampagnen-Setups, erstellte Werbemittel, optimierte Texte oder detaillierte Reportings und Analysen.

Abstimmungspunkt: Ein Abstimmungspunkt ist ein von den Parteien im Leistungsschein oder Projektplan explizit festgelegter Zeitpunkt, Meilenstein oder eine Phase, an dem der Kunde verpflichtet ist, aktiv und strukturiert Rückmeldung zu geben oder eine formale Freigabe zu erteilen. Außerhalb dieser vereinbarten Punkte findet keine formelle Mitwirkung des Kunden statt.

E-Mail-Kündigung: Eine fristgerechte Kündigung, die in Textform per E-Mail an die im Vertrag oder im Impressum des Auftragnehmers explizit vorgesehene Adresse übermittelt wird. Für die Wirksamkeit ist nicht die Absendung, sondern der tatsächliche nachweisbare Zugang der E-Mail auf dem Server des Auftragnehmers und deren Abrufbarkeit maßgeblich.

Einschreiben: Die Kündigung in Schriftform, die per Einschreiben mit Rückschein, Einwurf-Einschreiben oder als Standard-Einschreiben an die offizielle Geschäftsadresse des Auftragnehmers gesendet wird. Als Nachweis für die fristgerechte Zustellung dient der Einlieferungs- oder Zustellnachweis des Postdienstleisters.

Korrekturschleife: Die Korrekturschleife definiert den strukturierten Prozess der Überarbeitung. Sie besteht aus der gebündelten, schriftlichen und nachvollziehbaren Rückmeldung des Kunden zu einem vom Auftragnehmer vorgelegten, abgeschlossenen Stand eines Arbeitsergebnisses und der einmaligen, darauf basierenden Überarbeitung durch den Auftragnehmer. Eine neue Korrekturschleife wird nur nach erneuter Vorlage eines überarbeiteten Stands in Gang gesetzt.

Nutzungsrecht (einfach): Das einfache Nutzungsrecht gestattet dem Kunden die Verwendung der überlassenen Arbeitsergebnisse ausschließlich für die eigenen internen und vertraglich vorgesehenen geschäftlichen Zwecke. Dieses Recht ist nicht exklusiv (der Auftragnehmer darf die Ergebnisse für andere Zwecke nutzen), nicht übertragbar an Dritte und berechtigt den Kunden nicht zur Erteilung von Unterlizenzen.

Unternehmer (§ 14 BGB): Eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Qualifizierter Lead: Als qualifizierter Lead gilt jede natürliche oder juristische Person, die über ein vom Auftragnehmer bereitgestelltes Formular, eine Landingpage, ein Leadformular, einen Messenger, eine Terminbuchungsseite oder einen vergleichbaren Kontaktweg ihre Kontaktdaten übermittelt und die jeweils definierten Pflichtfelder vollständig ausgefüllt hat. Die tatsächliche Erreichbarkeit, Bonität, Kaufabsicht, Terminwahrnehmung, Abschlusswahrscheinlichkeit, Ernsthaftigkeit der Anfrage, inhaltliche Richtigkeit der Angaben oder ein späterer Vertragsabschluss sind nicht Bestandteil der Definition eines qualifizierten Leads. Ein qualifizierter Lead liegt bereits mit erfolgreicher Übermittlung der Anfrage vor. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein Lead telefonisch erreichbar ist, auf Kontaktversuche reagiert, einen Termin wahrnimmt, weitere Angaben macht oder einen Vertrag abschließt. Diese Umstände liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers. Sämtliche Angaben zu möglichen Leadmengen, qualifizierten Leads, Anfragen, Terminen, Reichweiten, Conversion-Raten, Umsätzen, Verkaufszahlen, Mandaten oder sonstigen Ergebnissen stellen ausschließlich unverbindliche Erfahrungswerte, Prognosen oder Zielwerte dar. Eine bestimmte Anzahl wird nicht geschuldet.

3. Auslegungsregeln und Vertragsrangfolge (zur Klarstellung)

Wortlaut vor Zweck: Die Auslegung des Vertrages richtet sich primär nach dem klaren, eindeutigen Wortlaut dieser AGB und des schriftlichen Angebots/Leistungsscheins. Einem mutmaßlichen, nicht schriftlich fixierten Zweck des Vertrages kommt im Zweifel keine vorrangige Bedeutung zu.

Vertragsrangfolge (Präzedenz): Wie bereits in der Einleitung klargestellt, haben diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stets Vorrang vor allen anderen vertraglichen Regelungen, sofern sie nicht explizit und in Schriftform abgeändert wurden. Bei Widersprüchen zwischen AGB und Leistungsschein gilt die Regelung der AGB.

Keine stillschweigende Erweiterung: Die in diesen AGB enthaltenen Beispiele, Listen, Illustrationen und Klarstellungen dienen ausschließlich der Verdeutlichung der bereits bestehenden vertraglichen Pflichten und Rechte. Sie begründen keine zusätzlichen oder stillschweigenden Pflichten oder Rechte, die über den eigentlichen Regelungsgehalt hinausgehen.

B. Vertragsschluss und Leistungserbringung

§ 1 Vertragsgrundlage, Anerkennung der AGB und Rangfolge

1. Geltung und Anerkennung: Mit der rechtsverbindlichen Annahme eines Angebots des Auftragnehmers, der Unterzeichnung eines Leistungsscheins oder der tatsächlichen Inanspruchnahme von Leistungen der GLA Consulting erkennt der Kunde diese AGB vollumfänglich und ohne Einschränkung als verbindliche und übergeordnete Vertragsgrundlage an. Dies gilt unabhängig davon, ob die AGB dem Kunden gesondert zur Kenntnis gebracht oder von ihm im Einzelnen gelesen wurden.

2. Ausschluss fremder AGB: Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden (Einkaufsbedingungen oder ähnliches) werden ausdrücklich widersprochen und gelten nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer vor Vertragsabschluss explizit und in schriftlicher Form (Textform genügt nicht) bestätigt wurden. Ohne eine solche ausdrückliche, schriftliche Bestätigung werden entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht (Exklusivität dieser AGB).

3. Rangfolgenbestimmung: Im Verhältnis zueinander gelten die vertraglichen Dokumente in folgender absteigender Rangfolge:

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), in ihrer jeweils aktuellen Fassung (höchste Rangstufe).

b) Der konkrete Leistungsschein oder das Angebot, soweit es keine kollidierenden Regelungen enthält.

c) Alle sonstigen Anlagen, Anhänge oder Präsentationen, sofern sie im Leistungsschein ausdrücklich in Bezug genommen wurden.

Bei einem Widerspruch oder einer Regelungskollision ist die Regelung aus dem höherrangigen Dokument (mithin primär den AGB) maßgeblich.

§ 2 Leistungsumfang, Maßstab und Kreatives Ermessen

1. Standard der Leistung: Die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erfolgt stets nach dem zum Zeitpunkt der Beauftragung aktuellen, in der Branche üblichen technischen, wirtschaftlichen und gestalterischen Standard, den der Auftragnehmer bei der Ausführung seiner Projekte anwendet. Die Anwendung darüber hinausgehender, spezifischer Branchenstandards oder besonderer Qualitätsnormen bedarf einer expliziten und schriftlichen Vereinbarung im Leistungsschein.

2. Ermessensspielraum und Optimierung: Technische, wirtschaftliche und kreative Entscheidungen, die zur Erreichung des vereinbarten Leistungsziels notwendig sind (z. B. die Wahl der geeigneten Tools, die Strukturierung von Code oder die Kampagnenstrategie), liegen im sachgemäßen Ermessen des Auftragnehmers. Dieses Ermessen dient dazu, die Leistung effektiv und zielorientiert zu erbringen. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, die verwendeten Tools, Methoden oder Vorgehensweisen angemessen anzupassen, solange dies nicht zu einer Unterschreitung des im Leistungsschein vereinbarten Leistungsziels führt.

3. Mitwirkung an Abstimmungspunkten: Die aktive Mitwirkung des Kunden, insbesondere in Form von Rückmeldungen, Freigaben oder der Bereitstellung von Inhalten, erfolgt ausschließlich an den in § 7 und im Projektplan ausdrücklich vereinbarten Abstimmungspunkten sowie im Rahmen der operativen Verpflichtungen nach § 8. Eine darüber hinausgehende, unaufgeforderte Einmischung in den laufenden Prozess ist nicht vorgesehen.

§ 3 Vertragslaufzeiten und Modalitäten der Kündigung

1. Mindestlaufzeit und Verbindlichkeit: Verträge, die SEO-Leistungen (Suchmaschinenoptimierung) oder Performance Marketing-Leistungen (z. B. Google Ads, Meta Ads) zum Gegenstand haben, werden aufgrund der notwendigen Anlauf- und Optimierungszeit für verbindliche Mindestlaufzeiten geschlossen. Eine ordentliche Kündigung des Kunden während dieser fest vereinbarten Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen, um die notwendige Planungs- und Investitionssicherheit des Auftragnehmers zu gewährleisten.

2. Automatische Verlängerung und Kündigungsfristen: Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um den im Hauptvertrag individuell vereinbarten Verlängerungszeitraum (sofern dort nichts Abweichendes geregelt ist, um die jeweils zuletzt vereinbarte Laufzeit), es sei denn, der Vertrag wird fristgerecht zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt. Die Kündigungsfrist richtet sich nach der aktuell laufenden Vertragslaufzeit (Initiallaufzeit) und beträgt:

Bei einer Laufzeit von 6 Wochen: zwei (2) Wochen vor Laufzeitende.

Bei einer Laufzeit von 3 Monaten: vier (4) Wochen vor Laufzeitende.

Bei einer Laufzeit von 6 Monaten: acht (8) Wochen vor Laufzeitende.

Bei einer Laufzeit von 12 Monaten (1 Jahr) oder länger: vier (4) Monate vor Laufzeitende.

3. Ausschluss von Garantiezusagen in der Verlängerung: Etwaige für die initiale Mindestlaufzeit vereinbarte Sonderkonditionen, Erfolgsversprechen oder Geld-zurück-Garantien (z. B. gemäß § 8) gelten ausschließlich für den ersten, ursprünglichen Vertragszeitraum. Mit dem Eintritt in eine automatische Verlängerung erlöschen sämtliche Ansprüche aus solchen Garantien oder Sonderregelungen ersatzlos; sie haben keinerlei Auswirkungen oder Gültigkeit für den Verlängerungszeitraum.

4. Form der Kündigung durch den Kunden: Der Kunde hat die Wahl, die Kündigung entweder a) per Einschreiben (Einwurf/Rückschein) an die offizielle Geschäftsadresse des Auftragnehmers oder b) per E-Mail an die im Vertrag oder im Impressum hinterlegte, explizit vorgesehene E-Mail-Adresse zu erklären.

Nachweis der Fristwahrung: Für die Wirksamkeit der Kündigung ist der nachweisbare Zugang beim Auftragnehmer vor Fristablauf maßgeblich. Beim Einschreiben genügt der Einlieferungs- bzw. Zustellnachweis; bei der E-Mail ist der Kunde in der Pflicht, den Zugang durch eine Empfangsbestätigung des Auftragnehmers, einen qualifizierten Sendebericht oder dokumentierte Server-Logs zu belegen.

5. Kündigung durch den Auftragnehmer: Die GLA Consulting ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund (z. B. bei schwerwiegenden Mitwirkungsdefiziten oder einer Vertragsverletzung des Kunden) oder nach eigenem, sachgemäßem Ermessen auch ohne Vorliegen eines vom Kunden zu vertretenden Grundes mit einer Frist von vierzehn (14) Kalendertagen schriftlich zu kündigen. In diesem Fall (Kündigung ohne schuldhaften Verstoß des Kunden) hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückzahlung einer etwaig bereits gezahlten, aber noch nicht erbrachten Restvergütung. Ein Anspruch des Kunden auf Fortführung der Leistung oder auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.

6. Folgen des Zahlungsverzugs (Klarstellung): Gerät der Kunde bei vereinbarter Ratenzahlung mit mindestens zwei (2) fälligen Zahlungen in Verzug, wird die gesamte, noch nicht gezahlte restliche Vergütung bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin sofort und vollständig fällig. Zudem ist die GLA Consulting in diesem Fall berechtigt, die Erbringung sämtlicher Leistungen unverzüglich einzustellen und den Vertrag fristlos außerordentlich zu kündigen. Die Auswirkungen auf etwaige Garantiezusagen regelt § 8 Abs. 13 exklusiv.

§ 4 Unternehmergeschäft, Vertragspartner und Ausschluss des Widerrufsrechts

1. Ausschließlich B2B-Geschäft: Die Leistungen des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Der Kunde bestätigt bei Vertragsschluss verbindlich, dass er kein Verbraucher (§ 13 BGB) ist und das Geschäft in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließt.

2. Kein Widerrufsrecht: Da das Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen zwei Unternehmern besteht, findet das Verbraucherschutzrecht keine Anwendung. Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB, welches Verbrauchern zusteht, besteht für den Kunden ausdrücklich nicht.

3. Regionale Einschränkung: Verträge mit Kunden, deren Sitz sich außerhalb der Europäischen Union (EU) oder der Schweiz befindet, sind grundsätzlich ausgeschlossen und unwirksam, sofern nicht vorab eine gesonderte, schriftliche Ausnahmeregelung getroffen wurde. Diese Bestimmung dient der Vereinheitlichung der notwendigen Steuer-, Datenschutz- und Zuständigkeitsfragen.

C. Zusammenarbeit und Abnahme

§ 5 Korrekturen und Änderungswünsche

1. Umfang der Korrekturschleifen: Sofern im Leistungsschein nichts anderes vereinbart ist, sind bei Leistungen aus den Bereichen Webdesign und Webentwicklung drei (3) Korrekturschleifen im vereinbarten Pauschalpreis enthalten. Diese Korrekturschleifen basieren auf dem vom Auftragnehmer als abgeschlossen vorgelegten Stand.

2. Kostenpflichtiger Mehraufwand: Wünscht der Kunde nach vollständigem Durchlauf der vereinbarten Korrekturschleifen weitere Überarbeitungen oder Änderungen, stellen diese einen kostenpflichtigen Mehraufwand dar. Dieser wird nach dem vereinbarten Stundensatz oder nach einem gesonderten, vorab vereinbarten Pauschalpreis abgerechnet.

3. Unterscheidung Korrektur/Erweiterung:

Korrektur: Eine Korrektur ist die Überarbeitung eines bereits vorgelegten Arbeitsergebnisses, die sich auf dessen kosmetische, redaktionelle oder feingliedrige Anpassung innerhalb der ursprünglich vereinbarten Spezifikation bezieht.

Erweiterung: Funktionale Erweiterungen oder Hinzufügen von Leistungsumfang (z. B. ein zusätzliches Modul, eine neue Sprachversion, die Erstellung eines neuen Textes, etc.) gelten stets als neue, separat zu beauftragende Leistungen und sind nicht Teil der Korrekturschleifen.

§ 6 Abnahmeverfahren, Fiktive Abnahme und Nutzung

1. Formales Abnahmeverfahren: Der Auftragnehmer wird dem Kunden das fertiggestellte Arbeitsergebnis zur Abnahme vorlegen und eine angemessene Prüffrist (regelmäßig 14 Kalendertage) setzen. Der Kunde ist verpflichtet, die Abnahme unverzüglich schriftlich zu erklären, wenn das Arbeitsergebnis den vertraglichen Anforderungen entspricht.

2. Fiktive Abnahme (Widerstandslosigkeit): Sofern der Kunde nicht innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach der Vorlage des Arbeitsergebnisses einen begründeten und schriftlichen Widerspruch gegen die Abnahme erklärt, gilt das Arbeitsergebnis als mängelfrei und vertragsgemäß abgenommen (fiktive Abnahme). Diese Regelung dient der Prozesssicherheit und ermöglicht dem Auftragnehmer, das Projekt zeitnah abschließen und abrechnen zu können.

3. Konkludente Abnahme (Nutzung): Jegliche (auch teilweise) aktive Nutzung des Arbeitsergebnisses (z. B. die Liveschaltung einer Webseite, die aktive Nutzung eines Konzepts, die Schaltung einer Kampagne) durch den Kunden oder in dessen Auftrag gilt unwiderruflich als stillschweigende (konkludente) Abnahme des gesamten Arbeitsergebnisses. Ab diesem Zeitpunkt sind spätere Mängelanzeigen, die bereits bei der Nutzung sichtbar oder erkennbar waren, ausgeschlossen.

4. Anforderungen an Mängelrügen: Beanstandungen oder Mängelrügen müssen stets konkret, schriftlich und nachvollziehbar formuliert werden. Sie müssen eine detaillierte Beschreibung des Mangels, die Schritte zur Nachstellbarkeit und, sofern möglich, entsprechende visuelle Belege (z. B. Screenshots) enthalten. Unkonkrete oder pauschale Ablehnungen sind unbeachtlich.

§ 7 Umfassende Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Pünktliche und vollständige Bereitstellung: Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle zur Leistungserbringung notwendigen Informationen, Freigaben, Daten, Inhalte und technischen Zugänge (z. B. FTP-Zugänge, CRM-Logins) rechtzeitig, vollständig, fehlerfrei und in geeigneter digitaler Form bereitzustellen.

2. Folgen mangelnder Mitwirkung: Kommt es aufgrund eines Mitwirkungsdefizits oder einer Verzögerung auf Seiten des Kunden zu einer Verzögerung im Projektverlauf, so verlängern sich die vereinbarten Leistungsfristen des Auftragnehmers automatisch und angemessen. Eine Minderung der Vergütung, eine Kündigung des Vertrages oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Kunden aufgrund dieser Verzögerung sind insoweit ausgeschlossen. Die Auswirkungen auf spezifische Garantiezusagen richten sich nach den verschärften Bedingungen des § 8.

3. Rechtmäßigkeit der Inhalte (Indemnität): Der Kunde gewährleistet und sichert zu, dass alle von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten und Materialien rechtmäßig sind und insbesondere keine Rechte Dritter (Urheberrechte, Markenrechte), datenschutzrechtliche Bestimmungen oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften verletzen. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Zusicherung beruhen.

D. Spezifische Leistungen und Rechte

§ 8 Garantiebedingungen für SEO-, SEA-, Meta-Ads-, Social-Media-, Leadgenerierungs- und sonstige Marketingdienstleistungen

1. Ausschluss einer Erfolgsgarantie: Die GLA Consulting schuldet im Bereich der SEO-Leistungen (Suchmaschinenoptimierung) sowie allgemeinen Werbemaßnahmen keinen bestimmten Erfolg (z. B. Erreichung eines Top-Rankings), da dieser von zahlreichen, nicht beeinflussbaren externen Faktoren (z. B. Algorithmusänderungen von Suchmaschinen, Wettbewerberaktivitäten) abhängt. Eine Garantie für ein bestimmtes Ergebnis wird ausschließlich dann gewährt, wenn sie im Angebot ausdrücklich und schriftlich festgehalten ist.

2. Kumulative Voraussetzungen für eine etwaige Garantie: Eine (schriftlich vereinbarte) Garantie kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ (gleichzeitig) erfüllt sind:

i) Der Kunde hat die vollständige Umsetzung aller Handlungsempfehlungen durch die GLA Consulting (inklusive der Erlaubnis und des Nachweises der Umsetzung) gestattet.

ii) Es liegt eine lückenlose, den Anforderungen dieser AGB entsprechende Mitwirkung des Kunden über die gesamte Laufzeit vor.

iii) Es wurden externe Störfaktoren (z. B. Domainwechsel, schwerwiegende Hosting-Ausfälle, unkoordinierte IT-Änderungen) durch den Kunden oder Dritte vermieden.

iv) Der mangelnde Erfolg muss durch ein objektives Gutachten eines externen, neutralen SEO-/Marketing-Sachverständigen (auf eigene Kosten des Kunden) eindeutig belegt werden.

3. Ausschluss des Garantieanspruchs: Die Nichterfüllung eines einzigen der in diesem Paragrafen genannten Punkte führt automatisch zum Ausschluss jeglichen Garantieanspruchs.

4. Weitere Bedingungen für Garantieansprüche: Sofern im Angebot, Leistungsschein oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung eine Geld-zurück-Garantie, Erfolgsgarantie oder vergleichbare Zusage vereinbart wurde, gilt diese ausschließlich unter der Voraussetzung einer vollständigen und lückenlosen Mitwirkung und Einhaltung sämtlicher operativer Prozesse durch den Kunden während der gesamten Vertragslaufzeit.

5. Budget und technische Infrastruktur: Die Inanspruchnahme einer Garantie setzt voraus, dass sämtliche Handlungsempfehlungen, technischen Anforderungen, Freigaben, Tracking-Systeme, Pixel, Conversion-APIs, Werbekonten, Business-Manager-Zugänge, Landingpages, Telefon- und Messenger-Erreichbarkeiten, Termin-Tools, Skripte, Verkaufsprozesse, Nachfassprozesse und sonstigen vereinbarten Maßnahmen vom Kunden vollständig, unverändert und fristgerecht umgesetzt wurden. Eigenständige Änderungen, Pausierungen, Budgetkürzungen, Deaktivierungen, inhaltliche Anpassungen oder Eingriffe durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte an Kampagnen, Anzeigen, Zielgruppen, Funnels, Webseiten, Tracking oder Prozessen führen zum sofortigen und endgültigen Wegfall jedes Garantieanspruchs. Weiterhin ist das im Angebot vorgesehene monatliche Mindest-Werbebudget auf den jeweiligen Plattformen durchgängig und ununterbrochen bereitzustellen.

6. Dokumentation: Voraussetzung ist die lückenlose und tagesaktuelle Dokumentation aller vertraglichen Vertriebs- und Kontaktprozesse im laufenden System sowie die unveränderte Beibehaltung der mit dem Auftragnehmer abgestimmten Angebote, Preise, Konditionen, Skripte und Verkaufsprozesse während der gesamten Garantielaufzeit.

7. Anwendungsbereich: Die vorstehenden Regelungen gelten insbesondere – aber nicht ausschließlich – für Leistungen im Bereich Maklergeschäft und Mandatsgewinnung (Gewinnung von Eigentümerkontakten über Meta-Plattformen, Google, SEO oder vergleichbare Kanäle) sowie für Leistungen im Bereich Kapitalanlagen-Vertrieb (Generierung und Vorqualifizierung von Kapitalanleger-Kontakten für Neubau-, Bestands- oder sonstige Investmentprojekte). In beiden Bereichen ist die Geld-zurück- oder Erfolgsgarantie exklusiv an die in diesem Paragrafen genannten Mitwirkungs-, Umsetzungs- und Reporting-Voraussetzungen geknüpft.

8. Umfang der Rückerstattung: Eine etwaige Rückerstattung im Rahmen einer wirksam vereinbarten und nach den vorstehenden Absätzen tatsächlich entstandenen Geld-zurück-Garantie beschränkt sich der Höhe nach stets auf das vom Kunden an die GLA Consulting für die jeweilige garantierte Leistung gezahlte Netto-Honorar (ohne Werbebudgets, Drittanbieterkosten, Steuern und Auslagen) und ist innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende schriftlich unter detaillierter Darlegung sämtlicher Garantievoraussetzungen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist jeder Garantieanspruch ausgeschlossen.

9. Unverbindliche Richtwerte: Sämtliche Angaben zu möglichen Leadmengen, Anfragen, Eigentümerkontakten, Mandaten, Terminen, Reichweiten, Conversion-Rates, Umsätzen, Provisionen, Verkaufszahlen, Notarabschlüssen oder sonstigen Ergebnissen stellen ausschließlich unverbindliche Erfahrungs-, Prognose- oder Zielwerte dar. Sie dienen lediglich der Orientierung und begründen weder eine Garantie noch eine Zusicherung oder Beschaffenheitsvereinbarung. Eine bestimmte Anzahl von Leads, qualifizierten Leads, Eigentümerkontakten, Terminen, Mandaten, Verkäufen, Notarterminen, Provisionsumsätzen oder sonstigen wirtschaftlichen Ergebnissen wird ausdrücklich nicht geschuldet, sofern dies nicht explizit und schriftlich als verbindliche Garantie vereinbart wurde.

10. Wöchentliche Feedback-Pflicht der aktuellen Kalenderwoche (Strikte Ausschlussfrist & Zählung / Zwei-Streikes-Regel): Der Kunde ist verpflichtet, für jede einzelne Kalenderwoche der Vertragslaufzeit – beginnend mit der ersten vollen Kalenderwoche nach Vertragsbeginn und ohne Unterbrechung bis zum Vertragsende – ein eigenständiges, ausschließlich diese laufende Woche betreffendes schriftliches Status-Update per E-Mail an info@gla-consulting.de zu übermitteln. Die E-Mail muss spätestens am Freitag derselben Kalenderwoche bis 16:00 Uhr (MEZ/MESZ) beim Auftragnehmer eingehen. Dem Kunden wird hierbei eine automatische, nachfristfreie und stille Schonfrist bis exakt 17:00 Uhr (MEZ/MESZ) desselben Freitags gewährt. Geht das formell und inhaltlich vollständige Reporting (gemäß Absatz 11) oder der lückenlose Vertriebs-Nachweis (gemäß Absatz 12) nicht innerhalb dieser stillen Schonfrist bis 17:00 Uhr auf dem Mailserver des Auftragnehmers ein (maßgeblich ist der elektronische Zeitstempel des Servers), oder wird gegen die materiellen Pflichten aus den Absätzen 11 und 12 verstoßen, führt dies beim wiederholten (mindestens zweimaligen) Verstoß – unabhängig davon, welche der Pflichten aus den Absätzen 10, 11 oder 12 verletzt wurde – zum endgültigen und ersatzlos rückwirkenden Erlöschen des Garantieanspruchs für die gesamte Vertragslaufzeit. Eine gesonderte Erinnerung oder Mahnung durch den Auftragnehmer erfolgt ausdrücklich nicht.

11. Inhaltliche Mindestanforderungen an das wöchentliche Feedback: Die E-Mail muss zur strategischen Kampagnensteuerung, Zielgruppen-Skalierung und Daten-Kalibrierung für das anstehende Wochenende zwingend folgende vollständige Datensätze enthalten: (a) die aktuelle Kalenderwoche, (b) das quantitative Feedback zu den kontaktierten Leads und deren Erreichbarkeitsstatus gemäß Absatz 12, (c) den aktuellen Stand und die Anzahl der in dieser Woche neu gewonnenen Mandate/Objekte unter Nennung der Objekttypen, (d) die Anzahl der erfolgreich veräußerten Einheiten/Objekte sowie (e) die lückenlose Dokumentation aller aktuellen Preisänderungen oder Anpassungen im laufenden Objekt-Portfolio des Kunden. Sollten in einer Kalenderwoche seitens des Auftragnehmers keine Leads übermittelt worden sein, ist bis zur genannten Frist eine schriftliche Leermeldung (sog. Null-Meldung) zur Status-Bestätigung einzureichen. Fehlt auch nur eine dieser Pflichtangaben oder sind diese unvollständig, gilt das Feedback als unvollständig erbracht und stellt einen Verstoß im Sinne des Absatzes 10 dar.

12. 24-Stunden-Kontaktpflicht und Nachweis (zwingende Garantievoraussetzung): Jeder dem Kunden übermittelte Lead ist zwingend innerhalb von 24 Stunden ab Zugang mindestens dreimal telefonisch zu kontaktieren (drei dokumentierte Anrufversuche zu unterschiedlichen Tageszeiten). Diese zwingenden Kontaktversuche sind vom Kunden tagesaktuell und revisionssicher zu dokumentieren (z. B. durch ein lückenloses, schriftliches Anrufprotokoll unter Angabe von Datum und Uhrzeit oder einen entsprechenden CRM-Auszug des Kunden). Die vollständige Anzahl und die genauen Zeitpunkte dieser Kontaktversuche je Lead sind dem Auftragnehmer zwingend als Teil des wöchentlichen Feedbacks (gemäß Absatz 10, freitags bis 16:00 Uhr bzw. innerhalb der stillen Schonfrist) mitzuteilen. Wird die Frist von 24 Stunden auch nur bei einem einzigen Lead nicht eingehalten, werden die drei Anrufversuche nicht erreicht oder im wöchentlichen Feedback nicht lückenlos nachgewiesen, gilt dies als vollwertiger Verstoß im Sinne des Absatzes 10 und führt unter den dort genannten Bedingungen der wiederholten Pflichtverletzung (Zwei-Streikes-Regel) zum endgültigen und ersatzlos wegfallenden Garantieanspruch.

13. Zahlungs- und Vertragsdisziplin (Harte Ausschlussfrist – Keine Zwei-Streikes-Regel): Eine Geld-zurück- oder Erfolgsgarantie setzt zwingend voraus, dass der Kunde sämtliche vereinbarten Rechnungen, Raten, Abschlagszahlungen, Werbebudget-Erstattungen und sonstigen Zahlungsverpflichtungen während der gesamten Vertragslaufzeit pünktlich, vollständig und ohne Beanstandung leistet. Bereits eine einzige verspätete Zahlung (maßgeblich ist der Tag des Geldeingangs auf dem Konto des Auftragnehmers), eine nicht eingelöste Lastschrift, ein unberechtigter Chargeback, eine ungerechtfertigte Reklamation, eine ungerechtfertigte Aufrechnung oder die Auslösung eines Mahnlaufs durch den Auftragnehmer führt zum sofortigen, direkten und endgültigen Wegfall jedes Garantieanspruchs für die gesamte Vertragslaufzeit. Die Zwei-Streikes-Regel aus Absatz 10 findet auf den Zahlungsverzug oder Störungen des Zahlungsflusses ausdrücklich keine Anwendung; der Garantieanspruch erlischt hierbei sofort beim ersten Verstoß und wird durch eine nachträgliche Zahlung nicht wieder zum Leben erweckt.

14. Weitere Wegfall-Tatbestände: Jeder Garantieanspruch entfällt darüber hinaus sofort und endgültig, wenn der Kunde (a) den Auftragnehmer, seine Geschäftsführung, Mitarbeiter oder Leistungen öffentlich oder gegenüber Dritten herabsetzt, negativ darstellt oder unrichtige Tatsachen verbreitet; (b) Vertraulichkeits-, Geheimhaltungs- oder Wettbewerbspflichten verletzt; (c) den Auftragnehmer gegenüber Plattformen (Meta, Google, TikTok, LinkedIn, Zahlungsanbietern etc.) meldet, anschwärzt oder Sperrungen veranlasst; (d) Daten, Reportings, Tracking-Werte, CRM-Einträge oder sonstige für die Leistungsbeurteilung relevante Informationen manipuliert, fälscht oder unvollständig wiedergibt; (e) Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers abwirbt oder eine entsprechende Abwerbung versucht.

15. Beweislastregelung: Die Beweislast für das vollständige, lückenlose und fristgerechte Vorliegen sämtlicher Garantievoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 14 – insbesondere der wöchentlichen Feedbacks, der 24-Stunden-Kontaktpflicht, der drei dokumentierten Anrufversuche je Lead, der pünktlichen Zahlung sämtlicher Rechnungen sowie der unveränderten Beibehaltung der vereinbarten Prozesse – trägt vollständig der Kunde. Im Zweifel gilt eine Garantievoraussetzung als nicht erfüllt.

§ 9 Nutzungsrechte, Verwertungsrechte und Schutz des geistigen Eigentums

1. Erteilung eines einfachen Nutzungsrechts: Mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Kunde ein einfaches, nicht exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen – ausschließlich für die eigenen, internen Geschäftszwecke. Das Nutzungsrecht berechtigt nicht zur Vergabe von Unterlizenzen oder zur Nutzung für Dritte.

2. Verbleib der Rechte beim Auftragnehmer: Alle Urheber-, Verwertungs- und Schutzrechte (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Quellcodes, Design-Entwürfe und zugrundeliegende Konzepte) an den Arbeitsergebnissen verbleiben vollumfänglich beim Auftragnehmer, auch nach vollständiger Bezahlung der Leistung.

3. Einschränkungen für den Kunden: Die Weitergabe, Veränderung, die Wiederverwertung oder die Nutzung der Arbeitsergebnisse für einen anderen als den vertraglich vorgesehenen Zweck bedarf einer gesonderten, vorherigen und schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

4. Keine stillschweigende Übertragung: Die Übergabe von Arbeitsergebnissen impliziert keine stillschweigende Übertragung von Rechten, insbesondere nicht von Markenrechten, Quellrechten (Source-Code) oder den Rechten an genutzten Drittlizenzen oder Tools.

E. Vergütung und Beendigung

§ 10 Vergütung und Verzug

1. Fälligkeit: Sofern im Angebot/Leistungsschein keine abweichende Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde, ist die gesamte vereinbarte Vergütung sofort nach Vertragsschluss und ohne Abzug fällig.

2. Leistungseinstellung bei Verzug: Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen länger als sieben (7) Kalendertage in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung vollständig einzustellen (Leistungseinstellung), bis der Zahlungsrückstand vollständig beglichen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Verzug nur Teilleistungen betrifft.

3. Verzugskosten und Schadenspauschale: Bei Eintritt des Verzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (gem. Deutsche Bundesbank) sowie eine gesetzliche Mahnpauschale in Höhe von 40,00 EUR geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

4. Abtretung zur Zahlungsabwicklung und sofortige Gesamtfälligkeit: Soweit im Angebot oder Leistungsschein die Nutzung eines explizit genannten Zahlungspartners (z. B. Klarna SE oder PayPal S.A.) für die Abwicklung der Vergütung oder einer Ratenzahlung vorgesehen ist, ist der Kunde verpflichtet, die Zahlung ausschließlich über diesen Partner abzuwickeln. Im Falle einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Zahlungspartner wird die GLA Consulting vom Zahlungspartner unmittelbar mit dem Gesamtbetrag der vertraglich geschuldeten Vergütung ausgezahlt (verdecktes oder echtes Factoring). Die Ratenzahlungsverpflichtung des Kunden besteht in diesem Fall ausschließlich gegenüber dem Zahlungspartner. Sollte der Kunde – aus Gründen mangelnder Bonität, technischer Ablehnung, Nichterfüllung der Partneranforderungen oder aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen – vom genannten Zahlungspartner abgelehnt werden, so entfällt die Zahlungsabwicklung über diesen Dienstleister ersatzlos. In diesem Fall wird die gesamte, volle Vergütung für die gesamte Mindestlaufzeit sofort fällig und ist vom Kunden binnen sieben (7) Kalendertagen nach der Ablehnungsmitteilung per Banküberweisung direkt an die GLA Consulting per Rechnung zu begleichen.

§ 11 Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss

1. Begrenzung der Haftung: Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich ausschließlich auf Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

2. Ausschluss indirekter Schäden: Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden oder atypische Schäden ist ausgeschlossen. Hierzu zählen insbesondere entgangener Gewinn, Umsatzeinbußen, Datenverlust, Wiederbeschaffungskosten oder Schäden am Image des Kunden, da diese Risiken in der Regel vom Kunden zu tragen und ggf. abzusichern sind.

3. Maximale Haftungsbegrenzung (Höchstgrenze): Sofern eine Haftung des Auftragnehmers dem Grunde nach gegeben ist, wird diese der Höhe nach auf die zuletzt vom Kunden gezahlte einer (1) Monatsvergütung (bei Pauschalhonoraren auf 1/12 der jährlichen Vergütung) beschränkt. Diese Begrenzung dient dem Schutz der wirtschaftlichen Stabilität des Auftragnehmers und spiegelt das Verhältnis von Preis und Risiko wider.

4. Gesetzliche Ausnahmen: Zwingende, gesetzliche Haftungstatbestände (z. B. die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit) bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt und gelten, soweit anwendbar.

F. Schlussbestimmungen

§ 12 Referenznutzung und Marketingrechte

1. Recht zur Referenznutzung: Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Kunden und das erstellte Arbeitsergebnis für eigene Marketingzwecke zu nennen und zu nutzen. Dies schließt die Anbringung eines sichtbaren Hinweises (z. B. ein Footer-Link mit dem Verweis auf die GLA Consulting) auf Webprojekten oder ähnlichen Werken ein.

2. Eigenwerbung: Der Auftragnehmer darf den Kunden in Referenzen, Case Studies, Präsentationen oder im Showroom nennen, das Projekt sachlich beschreiben und das erstellte Werk abbilden.

3. Widerspruch: Ein Widerspruch gegen die Referenznutzung muss explizit und schriftlich vor dem offiziellen Projektbeginn erfolgen. Ein nachträglicher Widerspruch ist nur wirksam, wenn er vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt wird.

§ 13 Kommunikation

Die vorrangige und bevorzugte Kommunikationsform zwischen den Parteien ist die E-Mail. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die dem Auftragnehmer mitgeteilten E-Mail-Adressen stets funktionsfähig sind und regelmäßig überprüft werden. E-Mails gelten als dem Kunden zugegangen, sobald sie sich im Machtbereich des Kunden (z. B. auf seinem Mailserver) befinden und abrufbar sind.

§ 14 Ausschluss des Schlichtungsverfahrens

Die Parteien vereinbaren, dass im Falle von Meinungsverschiedenheiten ausschließlich der ordentliche Rechtsweg zulässig ist. Ein freiwilliges oder gesetzlich vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren wird, soweit rechtlich möglich, ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit unmittelbar Klage zu erheben und einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

§ 15 Forderungsverkauf

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm gegen den Kunden zustehenden Forderungen zu Finanzierungszwecken an Dritte (z. B. Factoring-Unternehmen) zu veräußern. Der Kunde erteilt hierzu bereits jetzt seine unwiderrufliche Zustimmung. Nach schriftlicher Anzeige der Abtretung leistet der Kunde mit schuldbefreiender Wirkung an den benannten Dritten.

§ 16 Gerichtsstand, Rechtswahl und Anwendbarkeit

1. Rechtswahl: Es gilt für das gesamte Vertragsverhältnis ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

2. Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Deggendorf.

§ 17 Salvatorische Klausel und Lückenschließung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung soll durch eine rechtlich zulässige Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

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